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HYDROXYPROPYL-P-PHENYLENEDIAMINE

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe III du règlement (CE) 1223/2009 (substances soumises à restrictions), Abgerufen am 23. Oktober 2026.

Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCIInternationale Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe, wie sie auf der Verpackung steht.-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 13373

Wen es betrifft

Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.

Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

  • Schwangerschaft und Stillzeit

    Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.

  • Babys und Kinder

    Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.

  • Haut, Augen und Allergien

    Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.

  • Umwelt

    Keine harmonisierte Einstufung als gewässergefährdend; kein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die Umwelt ein.

  • Auf dem Etikett lesen

    Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.

Einfach erklärt

Was die Vorschriften sagen

Dieser Name wird nur als Beispiel in einem Eintrag von Anhang III genannt, der eine Stofffamilie erfasst: Die genauen Bedingungen hängen von der verwendeten Form ab.

CosIng, Anhang III der Verordnung (EG) 1223/2009 (Stoffe mit Einschränkungen), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen

Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.

Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.

Der Wortlaut der Anhänge

Mit Einschränkungen zulässig

CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission. nennt den Namen HYDROXYPROPYL-P-PHENYLENEDIAMINE in diesem Eintrag mit der geregelten Bezeichnung „Hydroxypropyl-p-phenylenediamine and Hydroxypropyl-p-phenylenediamine 2HCl“: Der folgende Titel benennt die erfasste Form oder Verwendung.

Art des Mittels
Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln
Sonstige Bedingungen
Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2 % nicht überschreiten.
Aufzudruckender Warnhinweis
Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; — wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; — wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat“.
Eintrag
Anhang III, Nr. 384
Stoff

Übersetzung nicht verfügbar. Originaltext, Sprache: Englisch.

3-(2,5-diaminophenyl)propan-1-ol and 3-(2,5-diaminophenyl) propan-1-ol dihydrochloride salt
Namen im Glossar
Hydroxypropyl-p-phenylenediamine and Hydroxypropyl-p-phenylenediamine 2HCl
CAS
73793-79-0/ 1928659-47-5
EG
827-723-1/ -
Daten im Rechtsakt (4)
  • Inkrafttreten am 18. Mai 2026
  • Inverkehrbringen ab 1. Januar 2027
    From 1 January 2027 cosmetic products containing these substances and not complying with the restrictions shall not be placed on the Union market
  • Bereitstellung auf dem Markt ab 1. Juli 2028
    From 1 July 2028 cosmetic products containing these substances and not complying with the restrictions shall not be made available on the Union market
  • Bereitstellung auf dem Markt ab 1. August 2028
    From 1 August 2028 cosmetic products containing these substances and not complying with the restrictions shall not be made available on the Union market

Auszüge aus dem im Amtsblatt veröffentlichten englischen Text. Ein Datum kann nur bestimmte Stoffe des Rechtsakts betreffen: Der Auszug erläutert dies.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang III, Eintrag 384. CosIng, Anhang III der Verordnung (EG) 1223/2009 (Stoffe mit Einschränkungen), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (EU) 2026/909, verabschiedet am 27. April 2026.

Zitierte SCCSWissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU: Er bewertet kosmetische Inhaltsstoffe.-Stellungnahmen: Opinion on Hydroxypropyl p-phenylenediamine and its dihydrochloride salt (A165) (CAS/EC No. 73793-79-0/827-723-1 and 1928659-47-5/-), preliminary version of 26 October 2023, final version of 28 February 2024, SCCS/1659/23..

In anderen Teilen der Welt

Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.

Ländervergleich

Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.

Ländervergleich: HYDROXYPROPYL-P-PHENYLENEDIAMINE
LandVorschriftGenannte Höchstkonzentration
Europäische UnionIn einer Vorschrift als Beispiel genannt, ohne eigene Vorschriftnicht genannt
Vereinigtes KönigreichKeine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnungnicht genannt
SchweizEU-Verordnung anwendbarnicht genannt
Vereinigte Staaten (Bundesrecht)Keine bundesweite Vorschrift erfasstnicht genannt
KanadaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
JapanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
SüdkoreaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ChinaNicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst)nicht genannt
AustralienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ASEANKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
TaiwanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
BrasilienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt

Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

  • Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung

Eintrag 384 in Anhang III des EU-Rechts (Verordnung (EU) 2026/909) hat keine Entsprechung im britischen Recht.

Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)

In Nordirland gilt EU-Recht.

Schweiz

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).

Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften

Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.

L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.

Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.

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