PEG-25 PABA
Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe VI du règlement (CE) 1223/2009 (filtres UV autorisés), Abgerufen am 23. Oktober 2026.
Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCI-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 19683
Wen es betrifft
Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.
Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.
Schwangerschaft und Stillzeit
Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.
Babys und Kinder
Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.
Haut, Augen und Allergien
Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.
Umwelt
Keine harmonisierte Einstufung als gewässergefährdend; kein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die Umwelt ein.
Auf dem Etikett lesen
Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.
Einfach erklärt
Wofür der Stoff verwendet wird
Von Herstellern angegebene Funktionen:
Die Funktionen und ihre Erläuterungen stehen in der Zusammenfassung.
Im CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission.-Verzeichnis angegebene Funktionen. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.
CosIng, Liste kosmetischer Funktionen, abgerufen am 30. Oktober 2026; Quelltext gelesen am 30. Oktober 2026.
Was die Vorschriften sagen
Ein Inhaltsstoff darf nur als UV-Filter verwendet werden, wenn er auf der Liste in Anhang VI steht. PEG-25 PABA steht darin mit einer Höchstkonzentration.
CosIng, Anhang VI der Verordnung (EG) 1223/2009 (zugelassene UV-Filter), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.
Zur Zusammenfassung am Seitenanfang.
Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen
Verwendungsklassifikation
Kosmetische Mittel -> UV-Filter; UV-Absorber
Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.
Original anzeigen
Cosmetics -> Uv filter; Uv absorber
CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.
Weitere Namen: Poly(oxy-1,2-ethanediyl), .alpha.,.alpha.'-[[(4-carboxyphenyl)imino]di-2,1-ethanediyl]bis[.omega.-hydroxy-, ester with .alpha.-hydro-.omega.-hydroxypoly(oxy-1,2-ethanediyl) (1:1) (Englisch).
Wikidata: Stoffnamen in sechs Sprachen und Taxa, in denen sie vorkommen (vor allem aus der LOTUS-Datenbank), abgerufen am 23. Oktober 2026.
Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.
Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.
Der Wortlaut der Anhänge
UV-Filter unter Bedingungen zugelassen
- Höchstkonzentration
- 10 %
- Eintrag
- Anhang VI, Nr. 13
- Stoff
Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoat
- Namen im Glossar
- PEG-25 PABA
- CAS
- 116242-27-4
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang VI, Eintrag 13. CosIng, Anhang VI der Verordnung (EG) 1223/2009 (zugelassene UV-Filter), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.
Eintrag aus Verordnung (CE) Nr. 1223/2009, verabschiedet am 30. November 2009.
Zitierte SCCSWissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU: Er bewertet kosmetische Inhaltsstoffe.-Stellungnahmen: Opinion on Ethoxylated ethyl-4-aminobenzoate.
Was sich geändert hat und was sich ändern wird
Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.
Anhang VI, Eintrag 13: eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (CE) Nr. 1223/2009
Anhang VI, Eintrag 13: gilt ab diesem Datum
Identität
- CosIng-Kennung
- 78130
- CAS (laut CosIng)
- 116242-27-4
- Angegebene Funktionen
- LIGHT STABILIZER UV-absorber UV-filter
CosIng-Verzeichnis. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.
In anderen Teilen der Welt
Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.
Ländervergleich
Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.
| Land | Vorschrift | Genannte Höchstkonzentration |
|---|---|---|
| Europäische Union | UV-Filter unter Bedingungen zugelassen | 10% |
| Vereinigtes Königreich | UV-Filter unter Bedingungen zugelassen | 10% |
| Schweiz | EU-Verordnung anwendbar | 10% |
| Vereinigte Staaten (Bundesrecht) | Keine bundesweite Vorschrift erfasst | nicht genannt |
| Kanada | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Japan | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Südkorea | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| China | Nicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst) | nicht genannt |
| Australien | Zugelassener Wirkstoff in Sonnenschutzmitteln | 10% |
| ASEAN | Zugelassener UV-Filter | 10% |
| Taiwan | Zugelassener UV-Filter | 10% |
| Brasilien | Unter Bedingungen zulässig | 10% |
Vereinigtes Königreich (Großbritannien)
- UV-Filter unter Bedingungen zugelassen (Anhang VI)
Gleiche Einträge wie in der Europäischen Union. Ihre Höchstkonzentrationen werden in der Tabelle „Ländervergleich“ verglichen; andere Bedingungen (Produktarten, Warnhinweise) können abweichen.
Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.
Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)
In Nordirland gilt EU-Recht.
Schweiz
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).
Schweiz, EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31), geltende konsolidierte Fassung, abgerufen am 22. Oktober 2026.
Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften
Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.
Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.
L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.
Australien
- Zugelassener Wirkstoff in Sonnenschutzmitteln: PEG-25 PABA
Permissible Ingredients Determination (No. 3) 2026, sunscreen actives, Eintrag 3752, Seite 16. Genannte Schwellenwerte: must not be more than 10 %.
Zweck: A | Nur zur Verwendung als Wirkstoff in Sonnenschutzmitteln zur Anwendung auf der Haut und nicht zur Aufnahme in Arzneimittel, die zur Anwendung am Auge bestimmt sind. | Die Konzentration im Arzneimittel darf nicht mehr als 10% betragen. | Bei Verwendung in primären Sonnenschutzprodukten sind die folgenden Warnhinweise auf dem Etikett erforderlich: | - (AVOID) „Längere Sonnenexposition vermeiden“ (oder sinngemäße Formulierungen); und | - (SUNPRO) „Bei Sonnenexposition schützende Kleidung tragen - Hüte und Augenschutz“ (oder sinngemäße Formulierungen).
Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.
Original anzeigen
Purpose: A | Only for use as an active ingredient in sunscreens for dermal application and not to be included in medicines intended for use in the eye. | The concentration in the medicine must not be more than 10%. | When used in primary sunscreen products, the following warning statements are required on the label: | - (AVOID) 'Avoid prolonged exposure in the sun' (or words to this effect); and | - (SUNPRO) 'Wear protective clothing - hats and eyewear when exposed to the sun' (or words to this effect).
Australien, Therapeutic Goods (Permissible Ingredients) Determination (No. 3) 2026 (F2026L01382), Sonnenschutzwirkstoffe, abgerufen am 22. Oktober 2026.
Based on content from the Federal Register of Legislation at 2026-10-22. For the latest information on Australian Government legislation please go to https://www.legislation.gov.au. Licence CC BY 4.0.
ASEAN (Südostasien)
- Zugelassener UV-Filter: Ethoxylated Ethyl-4-aminobenzoate (PEG-25 PABA)
Annex VII (zugelassene UV-Filter), Eintrag 13, Seite 285. Grenzwert: 10 %.
ASEAN-Kosmetikrichtlinie, Anhänge II, III, IV, VI und VII (Fassung 2026-1 vom 22. Juni 2026, Anhang VII 2025-2), abgerufen am 24. Oktober 2026.
Source : ASEAN Cosmetic Documents, annexes de la directive cosmétique de l'ASEAN, telles que publiées par la Health Sciences Authority (HSA, Singapour) ; tableau extrait et mis en forme par l'éditeur du site, sans approbation de la HSA ni de l'ASEAN.
Taiwan
- Zugelassener UV-Filter: Ethoxylated ethyl-4-aminobenzoate (PEG-25 PABA)
特定用途化粧品成分名稱及使用限制表, 防曬劑 (zugelassene UV-Filter). Grenzwert: 10 %.
Taiwan, TFDA-Tabellen kosmetischer Inhaltsstoffe (Verbote, Einschränkungen, Konservierungsstoffe, UV-Filter, Farbstoffe), offene Daten, abgerufen am 24. Oktober 2026.
Source : Administration taïwanaise des aliments et des médicaments (TFDA), jeux de données ouverts de data.gov.tw (licence gouvernementale ouverte, version 1.0) ; tableau mis en forme par l'éditeur du site.
Brasilien
- Unter Bedingungen zulässig: N – Etoxi – 4 – aminobenzoato de etila PEG-25 PABA (PEG-25 PABA)
RDC 600/2022, Anexo (zugelassene UV-Filter), Eintrag 19, Seite 3. Grenzwert: 10 %.
Brasilien, ANVISA-Beschlüsse RDC 529/2021 (Verbote, geändert 2025 und 2026), 528/2021 (Konservierungsstoffe), 600/2022 (UV-Filter) und 628/2022 (Farbstoffe), abgerufen am 22. Oktober 2026.
Source : ANVISA. Texte des projets de résolution votés, le Journal officiel n'ayant pas pu être consulté ; les listes des interdits et des conservateurs de 2021 ont été comparées à la copie du texte publié diffusée par l'État du Paraná, celles des filtres UV et des colorants de 2022 ne l'ont pas été.
Erfasste Kosmetika mit diesem Inhaltsstoff
6 erfasste Produkte nennen ihn laut den Beiträgen zu Open Beauty Facts. Die Einträge sind datiert: Die Rezeptur kann sich geändert haben. Zur Liste (auf Französisch).
Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.
Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.
Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.