CompoAtlas

2-CHLORO-P-PHENYLENEDIAMINE

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe II du règlement (CE) 1223/2009 (substances interdites), Abgerufen am 23. Oktober 2026.

Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCIInternationale Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe, wie sie auf der Verpackung steht.-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 205

Wen es betrifft

Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.

Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

  • Schwangerschaft und Stillzeit

    Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.

  • Babys und Kinder

    Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.

  • Haut, Augen und Allergien

    Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.

  • Umwelt

    Keine harmonisierte Einstufung als gewässergefährdend; kein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die Umwelt ein.

  • Auf dem Etikett lesen

    Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.

Einfach erklärt

Wofür der Stoff verwendet wird

Von Herstellern angegebene Funktionen:

Die Funktionen und ihre Erläuterungen stehen in der Zusammenfassung.

Im CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission.-Verzeichnis angegebene Funktionen. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.

CosIng, Liste kosmetischer Funktionen, abgerufen am 30. Oktober 2026; Quelltext gelesen am 30. Oktober 2026.

Was die Vorschriften sagen

Als Stoff in Färbemitteln für Haar und Wimpern verboten. Andere Verwendungen erfasst dieser Eintrag nicht; sie können unter einen anderen Anhang fallen.

CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang.

Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen

Verwendungen

  • INHALTSSTOFF IN HAARFÄRBEMITTELN

    Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.

    Original anzeigen
    INGREDIENT IN HAIR DYES

PubChem : Hazardous Substances Data Bank (HSDB) · 2026-10-29 · SRI.

Lizenz.

Verwendungsklassifikation

  • Kosmetische Mittel -> Haarfärbung

    Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.

    Original anzeigen
    Cosmetics -> Hair dyeing

PubChem : NORMAN Suspect List Exchange · 2026-10-29 · S13 | EUCOSMETICS | Combined Inventory of Ingredients Employed in Cosmetic Products (2000) and Revised Inventory (2006) | DOI:10.5281/zenodo.2624118.

Lizenz.

Kein natürliches Vorkommen in Wikidata (LOTUS-Datenbank) erfasst; dies beweist keine synthetische Herkunft des Inhaltsstoffs.

Grundlage: eine CosIng-CAS-Nummer ohne erfasstes natürliches Vorkommen in dieser Datenbank.

Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.

Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.

Der Wortlaut der Anhänge

In Haarfärbemitteln verboten

CosIng ordnet den Namen 2-CHLORO-P-PHENYLENEDIAMINE diesem Eintrag zu. Die Verbotsfälle werden oben unter „Einfach erklärt“ erläutert; die amtliche Bezeichnung steht unten.

Eintrag
Anhang II, Nr. 1384
Stoff

Übersetzung nicht verfügbar. Originaltext, Sprache: Englisch.

2-chlorobenzene-1,4-diamine (2-Chloro-p-Phenylenediamine), its sulfate and dihydrochloride salts when used as a substance in hair dye products, including eyebrow dye products, and eyelash dye products
CAS
615-66-7; 61702-44-1 (sulfate); 615-46-3 (dihydrochloride)
EG
210-441-2; 262-915-3; 210-427-6
Daten im Rechtsakt (3)
  • Inkrafttreten am 22. Mai 2019
  • Inverkehrbringen ab 22. November 2019
    From 22 November 2019 hair dye products, including eyebrow dye products, and eyelash dye products containing those substances shall not be placed on the Union market
  • Bereitstellung auf dem Markt ab 22. Februar 2020
    From 22 February 2020 hair dye products, including eyebrow dye products, and eyelash dye products containing those substances shall not be made available on the Union market

Auszüge aus dem im Amtsblatt veröffentlichten englischen Text. Ein Datum kann nur bestimmte Stoffe des Rechtsakts betreffen: Der Auszug erläutert dies.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang II, Eintrag 1384. CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (EU) 2019/681, verabschiedet am 30. April 2019.

Was sich geändert hat und was sich ändern wird

Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.

  1. Anhang II, Eintrag 1384: eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (EU) 2019/681

  2. Anhang II, Eintrag 1384: Ein neues nicht konformes Produkt darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden

  3. Anhang II, Eintrag 1384: Ein nicht konformes Produkt darf auch aus Lagerbeständen nicht mehr verkauft werden

Identität

CosIng-Kennung
31495
CAS (laut CosIng)
615-66-7
EG (laut CosIng)
210-441-2
Angegebene Funktionen
Haarfärbend
Wikidata
Q27146147
PubChem
11998
ECHA InfoCard
100.009.493
InChIKey
MGLZGLAFFOMWPB-UHFFFAOYSA-N

CosIng-Verzeichnis. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Wikidata, Einträge mit CosIng-Kennung (P3073), CAS, InChIKey, PubChem und ECHA-Seite, abgerufen am 22. Oktober 2026.

Links zu Wikidata, PubChem und ECHAEuropäische Chemikalienagentur. werden erst nach Prüfung veröffentlicht: gleiche CosIng-Kennung, eindeutiger Eintrag, übereinstimmende CAS-Nummer.

In anderen Teilen der Welt

Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.

Ländervergleich

Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.

Ländervergleich: 2-CHLORO-P-PHENYLENEDIAMINE
LandVorschriftGenannte Höchstkonzentration
Europäische UnionIn Haarfärbemitteln verbotennicht genannt
Vereinigtes KönigreichIn Haarfärbemitteln verbotennicht genannt
SchweizEU-Verordnung anwendbarnicht genannt
Vereinigte Staaten (Bundesrecht)Keine bundesweite Vorschrift erfasstnicht genannt
KanadaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
JapanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
SüdkoreaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ChinaVerboten weicht von der EU abnicht genannt
AustralienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ASEANIn bestimmten Fällen verboten (siehe Vorschrift)nicht genannt
TaiwanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
BrasilienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt

Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

  • In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II)

Gleiche Einträge wie in der Europäischen Union. Ihre Höchstkonzentrationen werden in der Tabelle „Ländervergleich“ verglichen; andere Bedingungen (Produktarten, Warnhinweise) können abweichen.

Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)

In Nordirland gilt EU-Recht.

Schweiz

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).

Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften

Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.

L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.

China

  • Verboten: 2-氯对苯二胺,2-氯对苯二胺硫酸盐 (2-chlorobenzene-1,4-diamine (2-Chloro-p-Phenylenediamine) (CAS No. 615-66-7) and its sulfate salts (CAS No. 61702-44-1))

    表1 化妆品禁用原料目录 (verbotene Stoffe, 2021年第74号), Eintrag 1263, Seite 附件2 (.doc) Tabellenzeile 1263 der Tabelle ; TID-Neudruck S.47.

China, NMPA-Verzeichnisse verbotener Stoffe, Pflanzen und Tiere in Kosmetika (Bekanntmachung 2021 Nr. 74, Änderungen 2023 Nr. 41, 2024 Nr. 12 und 2026 Nr. 48), abgerufen am 22. Oktober 2026.

Source : 国家药品监督管理局 (NMPA) ; catalogue des plantes d'après la reprise du Trade and Industry Department de Hong Kong ; tableau mis en forme par l'éditeur du site.

ASEAN (Südostasien)

  • In bestimmten Fällen verboten (siehe Vorschrift): 2-chlorobenzene-1,4-diamine (2-Chloro-p-Phenylenediamine), its sulfate and dihydrochloride salts when used as a substance in hair dye products

    Annex II (verbotene Stoffe), Eintrag 1384, Seite 64.

ASEAN-Kosmetikrichtlinie, Anhänge II, III, IV, VI und VII (Fassung 2026-1 vom 22. Juni 2026, Anhang VII 2025-2), abgerufen am 24. Oktober 2026.

Source : ASEAN Cosmetic Documents, annexes de la directive cosmétique de l'ASEAN, telles que publiées par la Health Sciences Authority (HSA, Singapour) ; tableau extrait et mis en forme par l'éditeur du site, sans approbation de la HSA ni de l'ASEAN.

Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.

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