CompoAtlas

BASIC ORANGE 2

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe II du règlement (CE) 1223/2009 (substances interdites), Abgerufen am 23. Oktober 2026.

Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCIInternationale Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe, wie sie auf der Verpackung steht.-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 3086

Wen es betrifft

Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.

Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

  • Schwangerschaft und Stillzeit

    Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.

  • Babys und Kinder

    Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.

  • Haut, Augen und Allergien

    Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

    Zur Information Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 (Skin Irrit. 2); schwere Augenschädigung, Kategorie 1 (Eye Dam. 1). Diese Einstufung beschreibt den reinen Stoff; im Fertigprodukt ist er deutlich stärker verdünnt.

  • Umwelt

    Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.

    Zu beachten Nach der CLP-Verordnung eingestuft: kurzfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Acute 1); langfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1).

  • Auf dem Etikett lesen

    Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.

Einfach erklärt

Wofür der Stoff verwendet wird

Von Herstellern angegebene Funktionen:

Die Funktionen und ihre Erläuterungen stehen in der Zusammenfassung.

Im CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission.-Verzeichnis angegebene Funktionen. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.

CosIng, Liste kosmetischer Funktionen, abgerufen am 30. Oktober 2026; Quelltext gelesen am 30. Oktober 2026.

Was die Vorschriften sagen

Als Stoff in Färbemitteln für Haar verboten. Andere Verwendungen erfasst dieser Eintrag nicht; sie können unter einen anderen Anhang fallen.

CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Gefahr und Risiko

Die CLP-Verordnung stuft diesen Stoff als erbgutverändernd (kann die DNA schädigen), Kategorie 2 (Verdachtswirkung ohne ausreichende Belege für eine höhere Kategorie) ein.

Diese Einstufung beschreibt, was der Stoff verursachen kann (Gefahr), nicht, was bei der Verwendung eines Produkts geschieht (Risiko): Das Risiko hängt von Dosis, Form und Expositionsweg ab (Haut, Einatmen, Verschlucken).

Ein CMRKrebserzeugend, erbgutverändernd (schädigt die DNA) oder fortpflanzungsgefährdend.-Stoff der Kategorie 2 ist in Kosmetika nur nach positiver SCCSWissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU: Er bewertet kosmetische Inhaltsstoffe.-Bewertung zulässig (Artikel 15). Die Einstufung kann nur eine Form oder einen Expositionsweg erfassen: Lesen Sie den Eintrag.

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang.

Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen

Verwendungsklassifikation

  • Kosmetische Mittel -> Haarfärbung

    Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.

    Original anzeigen
    Cosmetics -> Hair dyeing

PubChem : NORMAN Suspect List Exchange · 2026-10-29 · S13 | EUCOSMETICS | Combined Inventory of Ingredients Employed in Cosmetic Products (2000) and Revised Inventory (2006) | DOI:10.5281/zenodo.2624118.

Lizenz.

Kein natürliches Vorkommen in Wikidata (LOTUS-Datenbank) erfasst; dies beweist keine synthetische Herkunft des Inhaltsstoffs.

Grundlage: eine CosIng-CAS-Nummer ohne erfasstes natürliches Vorkommen in dieser Datenbank.

Aussehen

  • C.i. basic orange 2 liegt als rotbraunes Pulver, große schwarze glänzende Kristalle mit grünem Glanz oder violettes Pulver vor. (NTP, 1992)

    Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.

    Original anzeigen
    C.i. basic orange 2 appears as red-brown powder, large black shiny crystals with a green luster or purple powder. (NTP, 1992)

PubChem : CAMEO Chemicals · 2026-10-29 · National Toxicology Program, Institute of Environmental Health Sciences, National Institutes of Health (NTP). 1992. National Toxicology Program Chemical Repository Database. Research Triangle Park, North Carolina..

Lizenz.

Weitere Namen: chrysoidine hydrochloride (Englisch), Chrysoidin-Hydrochlorid (Deutsch).

Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.

Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.

Der Wortlaut der Anhänge

In Haarfärbemitteln verboten

CosIng ordnet den Namen BASIC ORANGE 2 diesem Eintrag zu. Die Verbotsfälle werden oben unter „Einfach erklärt“ erläutert; die amtliche Bezeichnung steht unten.

Eintrag
Anhang II, Nr. 1293
Stoff
m-Phenylendiamin, 4-(Phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
CAS
495-54-5
EG
207-803-7

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang II, Eintrag 1293. CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (CE) Nr. 1223/2009, verabschiedet am 30. November 2009.

Zitierte SCCS-Stellungnahmen: Opinion concerning Use of Permanent Hair Dyes and Bladder Cancer - Updated 2004; Opinion concerning Hair Dyes without File submitted; Opinion on Personal Use of Hair Dyes and Cancer Risk; Opinion on the Use of Permanent Hair Dyes and Bladder Cancer Risk; Assessment Strategies for Hair Dyes.

Was sich geändert hat und was sich ändern wird

Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.

  1. Anhang II, Eintrag 1293: eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (CE) Nr. 1223/2009

  2. Anhang II, Eintrag 1293: gilt ab diesem Datum

  3. CLP-Einstufung „Muta. 2“ spätestens ab diesem Datum anwendbar (Verordnung (EU) 2018/669)

Identität

CosIng-Kennung
32075
CAS (laut CosIng)
532-82-1
EG (laut CosIng)
208-545-8
Angegebene Funktionen
Haarfärbend

Eingestufte Gefahr (CLP-Verordnung)

Die harmonisierte Einstufung wird von der Europäischen Union für die gesamte Union festgelegt. H-Codes verweisen auf die Gefahrenhinweise in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

chrysoidine monohydrochloride; 4-phenylazophenylene-1,3-diamine monohydrochloride; [1] chrysoidine monoacetate; 4-(phenylazo)benzene-1,3-diamine monoacetate; [2] chrysoidine acetate; 4-(phenylazo)benzene-1,3-diamine acetate; [3] chrysoidine-p-dodecylbenzenesulfonate; dodecylbenzenesulfonic acid, compound with 4-(phenylazo)benzene-1,3-diamine (1:1); [4] chrysoidine dihydrochloride; 4-(phenylazo)benzene-1,3-diamine dihydrochloride; [5] chrysoidine sulfate; bis[4-(phenylazo)benzene-1,3-diamine] sulfate [6]

Keimzellmutagenität, Kategorie 2 (Muta. 2)

Gefahrenklassen
Keimzellmutagenität, Kategorie 2 (Muta. 2)
Akute Toxizität, Kategorie 4 (Acute Tox. 4)
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 (Skin Irrit. 2)
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 (Eye Dam. 1)
Kurzfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Acute 1)
Langfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1)
Gefahrenhinweise
H341 H302 H315 H318 H400 H410

Anhang VI, Eintrag 611-152-00-8, zugeordnet über CAS 532-82-1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), geltende konsolidierte Fassung, Anhang VI Tabelle 3, abgerufen am 21. Oktober 2026.

Eintrag eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (EU) 2018/669, spätestens ab 1. Dezember 2019 anwendbar.

In anderen Teilen der Welt

Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.

Ländervergleich

Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.

Ländervergleich: BASIC ORANGE 2
LandVorschriftGenannte Höchstkonzentration
Europäische UnionErfasst vom Eintrag « m-Phenylenediamine, 4-(phenylazo)-, and its salts »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1293)nicht genannt
Vereinigtes KönigreichErfasst vom Eintrag « m-Phenylenediamine, 4-(phenylazo)-, and its salts »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1293)nicht genannt
SchweizEU-Verordnung anwendbarnicht genannt
Vereinigte Staaten (Bundesrecht)Keine bundesweite Vorschrift erfasstnicht genannt
KanadaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
JapanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
SüdkoreaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ChinaNicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst)nicht genannt
AustralienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ASEANKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
TaiwanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
BrasilienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt

Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

  • Erfasst vom Eintrag « m-Phenylenediamine, 4-(phenylazo)-, and its salts »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1293) (Anhang II)

Gleiche Einträge wie in der Europäischen Union. Ihre Höchstkonzentrationen werden in der Tabelle „Ländervergleich“ verglichen; andere Bedingungen (Produktarten, Warnhinweise) können abweichen.

Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)

In Nordirland gilt EU-Recht.

Schweiz

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).

Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften

Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.

L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.

Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.

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