CADMIUM FLUORIDE
Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe II du règlement (CE) 1223/2009 (substances interdites), Abgerufen am 23. Oktober 2026.
Im CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission.-Inventar verzeichnet; noch nicht im europäischen Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen für Inhaltsstoffe. Die Aufnahme ist keine Zulassung zur Verwendung.
CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Wen es betrifft
Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.
Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.
Schwangerschaft und Stillzeit
Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).
Verbot oder schwerwiegende Einstufung Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
Bei Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an Ihre ärztliche Praxis, Hebamme oder Apotheke.
Babys und Kinder
Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.
Haut, Augen und Allergien
Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.
Umwelt
Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.
Zu beachten Nach der CLP-Verordnung eingestuft: kurzfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Acute 1); langfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1).
Auf dem Etikett lesen
Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), geltende konsolidierte Fassung, Anhang VI Tabelle 3, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Einfach erklärt
Was die Vorschriften sagen
Keine EU-Vorschrift erfasst diesen Inhaltsstoff speziell. Er unterliegt weiterhin der allgemeinen Regel: Jedes Produkt muss vor dem Verkauf unter Verantwortung des Herstellers einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Gefahr und Risiko
Die CLP-Verordnung stuft diesen Stoff als krebserzeugend, Kategorie 1B (vermutete Wirkung, vorwiegend aus Tierversuchen abgeleitet), erbgutverändernd (kann die DNA schädigen), Kategorie 1B (vermutete Wirkung, vorwiegend aus Tierversuchen abgeleitet) und fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1B (vermutete Wirkung, vorwiegend aus Tierversuchen abgeleitet) ein.
Diese Einstufung beschreibt, was der Stoff verursachen kann (Gefahr), nicht, was bei der Verwendung eines Produkts geschieht (Risiko): Das Risiko hängt von Dosis, Form und Expositionsweg ab (Haut, Einatmen, Verschlucken).
Artikel 15 der Kosmetikverordnung verbietet grundsätzlich CMRKrebserzeugend, erbgutverändernd (schädigt die DNA) oder fortpflanzungsgefährdend.-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Für diesen Namen gibt es noch keinen Eintrag in Anhang II.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), geltende konsolidierte Fassung, Anhang VI Tabelle 3, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen
Kein natürliches Vorkommen in Wikidata (LOTUS-Datenbank) erfasst; dies beweist keine synthetische Herkunft des Inhaltsstoffs.
Grundlage: eine CosIng-CAS-Nummer ohne erfasstes natürliches Vorkommen in dieser Datenbank.
Wikidata: Stoffnamen in sechs Sprachen und Taxa, in denen sie vorkommen (vor allem aus der LOTUS-Datenbank), abgerufen am 23. Oktober 2026.
Weitere Namen: fluorure de cadmium (Französisch), Cadmiumfluorid (Deutsch), fluoreto de cádmio (Portugiesisch).
Wikidata: Stoffnamen in sechs Sprachen und Taxa, in denen sie vorkommen (vor allem aus der LOTUS-Datenbank), abgerufen am 23. Oktober 2026.
Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.
Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.
Der Wortlaut der Anhänge
Keine spezielle Vorschrift der EU-Kosmetikverordnung nennt diesen Inhaltsstoff: Er steht auf keiner ihrer Listen (verboten, eingeschränkt, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, UV-Filter). Er darf unter Verantwortung des Herstellers verwendet werden, der die Produktsicherheit gewährleisten muss.
In den Anhängen II bis VI suchen. CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.
Was sich geändert hat und was sich ändern wird
Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.
CLP-Einstufung „Carc. 1B ; Muta. 1B ; Repr. 1B“ spätestens ab diesem Datum anwendbar (Verordnung (EU) 2018/669)
Identität
- CosIng-Kennung
- 105956
- CAS (laut CosIng)
- 7790-79-6
- EG (laut CosIng)
- 232-222-0
CosIng-Verzeichnis. CosIng, Verzeichnis kosmetischer Bestandteile (INCI-Namen, CAS, EG, Funktionen), abgerufen am 21. Oktober 2026.
Eingestufte Gefahr (CLP-Verordnung)
Die harmonisierte Einstufung wird von der Europäischen Union für die gesamte Union festgelegt. H-Codes verweisen auf die Gefahrenhinweise in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
cadmium fluoride
Karzinogenität, Kategorie 1B (Carc. 1B); Keimzellmutagenität, Kategorie 1B (Muta. 1B); Reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B)
- Gefahrenklassen
- Karzinogenität, Kategorie 1B (Carc. 1B)
Keimzellmutagenität, Kategorie 1B (Muta. 1B)
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B)
Akute Toxizität, Kategorie 2 (Acute Tox. 2)
Akute Toxizität, Kategorie 3 (Acute Tox. 3)
Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1 (STOT RE 1)
Kurzfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Acute 1)
Langfristig gewässergefährdend, Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1) - Gefahrenhinweise
- H350 H340 H360FD H330 H301 H372 ** H400 H410
Anhang VI, Eintrag 048-006-00-2, zugeordnet über CAS 7790-79-6. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), geltende konsolidierte Fassung, Anhang VI Tabelle 3, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Eintrag eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (EU) 2018/669, spätestens ab 1. Dezember 2019 anwendbar.
In anderen Teilen der Welt
Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.
Ländervergleich
Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.
| Land | Vorschrift | Genannte Höchstkonzentration |
|---|---|---|
| Europäische Union | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung | nicht genannt |
| Vereinigtes Königreich | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung | nicht genannt |
| Schweiz | EU-Verordnung anwendbar | nicht genannt |
| Vereinigte Staaten (Bundesrecht) | Keine bundesweite Vorschrift erfasst | nicht genannt |
| Kanada | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Japan | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Südkorea | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| China | Nicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst) | nicht genannt |
| Australien | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| ASEAN | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Taiwan | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
| Brasilien | Kein Eintrag in den erfassten Listen | nicht genannt |
Vereinigtes Königreich (Großbritannien)
- Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung
Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.
Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)
In Nordirland gilt EU-Recht.
Schweiz
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).
Schweiz, EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31), geltende konsolidierte Fassung, abgerufen am 22. Oktober 2026.
Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften
Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.
Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.
L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.
Seite aktualisiert am 21. Oktober 2026.