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DAIDZEIN

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe III du règlement (CE) 1223/2009 (substances soumises à restrictions), Abgerufen am 23. Oktober 2026.

Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCIInternationale Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe, wie sie auf der Verpackung steht.-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 8014

Wen es betrifft

Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.

Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

  • Schwangerschaft und Stillzeit

    Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.

  • Babys und Kinder

    Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.

  • Haut, Augen und Allergien

    Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.

  • Umwelt

    Keine harmonisierte Einstufung als gewässergefährdend; kein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die Umwelt ein.

  • Auf dem Etikett lesen

    Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.

Einfach erklärt

Was die Vorschriften sagen

Mit Einschränkungen zulässig: Anhang III legt eine Höchstkonzentration fest. Zutatenlisten nennen keine Mengen, sodass die Konzentration nicht am Etikett geprüft werden kann.

CosIng, Anhang III der Verordnung (EG) 1223/2009 (Stoffe mit Einschränkungen), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen

Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.

Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.

Der Wortlaut der Anhänge

Mit Einschränkungen zulässig

Im Text vorgesehene Verwendungen

Eine INCI-Liste gibt die tatsächliche Konzentration nicht an. Die folgenden Grenzwerte betreffen die gebrauchsfertige Zubereitung für die im Text genannten Verwendungen. Gemeinsame Bedingungen gelten für alle Fälle dieses Eintrags.

Höchstkonzentration
0,02 %
  • Abzuspülendes Produkt: Der Text unterscheidet diese Verwendung in den verfügbaren Spalten nicht.
  • Auf der Haut verbleibendes Produkt: Der Text unterscheidet diese Verwendung in den verfügbaren Spalten nicht.
  • Kinder unter 3 Jahren: Der Text unterscheidet diese Verwendung in den verfügbaren Spalten nicht.
  • Anwendungsbereich: Der Text unterscheidet diese Verwendung in den verfügbaren Spalten nicht.
Eintrag
Anhang III, Nr. 374
Stoff

Übersetzung nicht verfügbar. Originaltext, Sprache: Englisch.

Daidzeol; 4',7-Dihydroxyisoflavone; 7-hydroxy-3-(4-hydroxyphenyl)-4-benzopyrone
Namen im Glossar
Daidzein
CAS
486-66-8
EG
207-635-4
Daten im Rechtsakt (3)
  • Inkrafttreten am 24. April 2024
  • Inverkehrbringen ab 1. Februar 2025
    From 1 February 2025 cosmetic products containing that substance and not complying with the conditions shall not be placed on the Union market
  • Bereitstellung auf dem Markt ab 1. November 2025
    From 1 November 2025 cosmetic products containing that substance and not complying with the conditions shall not be made available on the Union market

Auszüge aus dem im Amtsblatt veröffentlichten englischen Text. Ein Datum kann nur bestimmte Stoffe des Rechtsakts betreffen: Der Auszug erläutert dies.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang III, Eintrag 374. CosIng, Anhang III der Verordnung (EG) 1223/2009 (Stoffe mit Einschränkungen), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (EU) 2024/996, verabschiedet am 3. April 2024.

Zitierte SCCSWissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU: Er bewertet kosmetische Inhaltsstoffe.-Stellungnahmen: Scientific opinion on genistein and daidzein, preliminary version of 12 January 2022, final version of 16 September 2022, corrigendum of 11 October 2022, SCCS/1641/22.

Was sich geändert hat und was sich ändern wird

Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.

  1. Anhang III, Eintrag 374: eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (EU) 2024/996

  2. Anhang III, Eintrag 374: Ein neues nicht konformes Produkt darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden

  3. Anhang III, Eintrag 374: Ein nicht konformes Produkt darf auch aus Lagerbeständen nicht mehr verkauft werden

In anderen Teilen der Welt

Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.

Ländervergleich

Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.

Ländervergleich: DAIDZEIN
LandVorschriftGenannte Höchstkonzentration
Europäische UnionMit Einschränkungen zulässig0,02%
Vereinigtes KönigreichKeine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung weicht von der EU abnicht genannt
SchweizEU-Verordnung anwendbar0,02%
Vereinigte Staaten (Bundesrecht)Keine bundesweite Vorschrift erfasstnicht genannt
KanadaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
JapanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
SüdkoreaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ChinaNicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst)nicht genannt
AustralienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ASEANKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
TaiwanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
BrasilienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt

Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

  • Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung

Eintrag 374 in Anhang III des EU-Rechts (Verordnung (EU) 2024/996) hat keine Entsprechung im britischen Recht.

Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)

In Nordirland gilt EU-Recht.

Schweiz

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).

Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften

Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.

L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.

Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.

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