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PIGMENT RED 4

Zur Zusammenfassung am Seitenanfang. CosIng, annexe II du règlement (CE) 1223/2009 (substances interdites), Abgerufen am 23. Oktober 2026 ; CosIng, annexe IV du règlement (CE) 1223/2009 (colorants autorisés), Abgerufen am 23. Oktober 2026.

Amtliche Bezeichnung auf dem Etikett (INCIInternationale Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe, wie sie auf der Verpackung steht.-Name, EU-Glossar kosmetischer Inhaltsstoffnamen), Nr. 21026

Wen es betrifft

Was amtliche Einstufungen und Vorschriften für jede Gruppe sagen. Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab.

Verbot oder schwerwiegende EinstufungDer Text verbietet den Stoff für diese Verwendung oder stuft ihn unter den schwerwiegendsten Gefahren ein (bekanntermaßen oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, identifizierter endokriner Disruptor).Zu beachtenDer Text legt eine Bedingung fest oder nennt eine beachtenswerte Gefahr: Allergen, vermutete Wirkung, Bedingung für Kinder, Gefahr für die Gewässer.Zur InformationAmtliche Information ohne Bedingung für ein Fertigprodukt: zu beachtender Warnhinweis, Reizung durch den reinen Stoff.

  • Schwangerschaft und Stillzeit

    Für diesen Stoff gibt es keine EU-weit harmonisierte Einstufung in Bezug auf Fortpflanzung, das ungeborene Kind oder Stillzeit. Das bedeutet nicht, dass für ihn keine Wirkung während der Schwangerschaft festgestellt wurde.

  • Babys und Kinder

    Die Kosmetikverordnung legt für diesen Inhaltsstoff keine altersbezogene Bedingung fest.

  • Haut, Augen und Allergien

    Keine harmonisierte Einstufung für Sensibilisierung, Reizung oder Augenschäden und keine Kennzeichnungspflicht als Allergen.

  • Umwelt

    Keine harmonisierte Einstufung als gewässergefährdend; kein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die Umwelt ein.

  • Auf dem Etikett lesen

    Die Kosmetikverordnung schreibt für diesen Inhaltsstoff keinen aufzudruckenden Warnhinweis vor.

Einfach erklärt

Was die Vorschriften sagen

Als Stoff in Färbemitteln für Haar verboten. Andere Verwendungen erfasst dieser Eintrag nicht; sie können unter einen anderen Anhang fallen.

Dieser Name wird nur als Beispiel in einem Eintrag von Anhang IV genannt, der eine Stofffamilie erfasst: Die genauen Bedingungen hängen von der verwendeten Form ab.

CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

CosIng, Anhang IV der Verordnung (EG) 1223/2009 (zugelassene Farbstoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Was wir über diesen Inhaltsstoff wissen

Open Beauty Facts, Export kosmetischer Produkte, abgerufen am 23. Oktober 2026.

Données « Open Beauty Facts et ses contributeurs », sous licence ODbL 1.0 (opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0) ; table dérivée diffusée sous la même licence.

Der Wortlaut der Anhänge

In Haarfärbemitteln verboten

CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission. ordnet den Namen PIGMENT RED 4 diesem Eintrag zu. Die Verbotsfälle werden oben unter „Einfach erklärt“ erläutert; die amtliche Bezeichnung steht unten.

Eintrag
Anhang II, Nr. 1345
Stoff
1-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol (Pigment Red 4, CI- Nr. 12085) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
CAS
2814-77-9
EG
220-562-2
Daten im Rechtsakt (2)
  • Inkrafttreten am 15. Mai 2013
  • Geltungsbeginn ab 11. Juli 2013
    It shall apply from 11 July 2013.

Auszüge aus dem im Amtsblatt veröffentlichten englischen Text. Ein Datum kann nur bestimmte Stoffe des Rechtsakts betreffen: Der Auszug erläutert dies.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang II, Eintrag 1345. CosIng, Anhang II der Verordnung (EG) 1223/2009 (verbotene Stoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (UE) Nr. 344/2013, verabschiedet am 4. April 2013.

Farbstoff unter Bedingungen zugelassen

CosIng nennt den Namen PIGMENT RED 4 in diesem Eintrag mit der geregelten Bezeichnung „CI 12085“: Der folgende Titel benennt die erfasste Form oder Verwendung.

Sonstige Bedingungen

3%

Eintrag
Anhang IV, Nr. 9
Stoff

Übersetzung nicht verfügbar. Originaltext, Sprache: Englisch.

1-[(2-Chloro-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol and its insoluble barium, strontium and zirconium lakes, salts and pigments
Namen im Glossar
CI 12085
CAS
2814-77-9
EG
220-562-2

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang IV, Eintrag 9. CosIng, Anhang IV der Verordnung (EG) 1223/2009 (zugelassene Farbstoffe), abgerufen am 23. Oktober 2026, Quelle aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Eintrag aus Verordnung (CE) Nr. 1223/2009, verabschiedet am 30. November 2009.

Was sich geändert hat und was sich ändern wird

Daten der Texte zu diesem Inhaltsstoff. Ein Textdatum kann mehrere Stoffe betreffen: Die Einzelheiten jedes Eintrags stehen unten.

  1. Anhang II, Eintrag 1345: eingeführt oder ersetzt durch Verordnung (UE) Nr. 344/2013

  2. Anhang II, Eintrag 1345: gilt ab diesem Datum

In anderen Teilen der Welt

Informationen zu anderen Rechtsräumen, ohne Auswirkung auf den Verkauf in Frankreich. Was erfasst ist und was noch fehlt.

Ländervergleich

Der strengste Status je Land und die genannte Höchstkonzentration. Die Einzelheiten und die Quelle jeder Vorschrift folgen.

Ländervergleich: PIGMENT RED 4
LandVorschriftGenannte Höchstkonzentration
Europäische UnionErfasst vom Eintrag « 1-[(2-Chloro-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1345)nicht genannt
Vereinigtes KönigreichErfasst vom Eintrag « 1-[(2-Chloro-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1345)nicht genannt
SchweizEU-Verordnung anwendbarnicht genannt
Vereinigte Staaten (Bundesrecht)Keine bundesweite Vorschrift erfasstnicht genannt
KanadaEingeschränkt (Bedingungen oder Höchstkonzentration)3%
JapanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
SüdkoreaKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ChinaNicht auf den erfassten Verbotslisten (Listen zugelassener Stoffe werden nicht erfasst)nicht genannt
AustralienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
ASEANKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
TaiwanKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt
BrasilienKein Eintrag in den erfassten Listennicht genannt

Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

  • Erfasst vom Eintrag « 1-[(2-Chloro-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol »: In Haarfärbemitteln verboten (Anhang II, Nr. 1345) (Anhang II)
  • In einer Vorschrift als Beispiel genannt, ohne eigene Vorschrift (Anhang IV)

Gleiche Einträge wie in der Europäischen Union. Ihre Höchstkonzentrationen werden in der Tabelle „Ländervergleich“ verglichen; andere Bedingungen (Produktarten, Warnhinweise) können abweichen.

Geltende Anhänge II bis VI. Vereinigtes Königreich, Anhänge II bis VI der übernommenen und geänderten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (geltende Fassung), abgerufen am 21. Oktober 2026.

Contient des informations publiques sous licence Open Government v3.0 (« Contains public sector information licensed under the Open Government Licence v3.0. »)

In Nordirland gilt EU-Recht.

Schweiz

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt in der Schweiz (Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).

Vereinigte Staaten, Bundesvorschriften

Keiner der integrierten Abschnitte des Bundesrechts (21 CFR 700.11 bis 700.27 und 250.250) erfasst diesen Namen. Die FDA veröffentlicht keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

Vereinigte Staaten, 21 CFR Teil 700 und Abschnitt 250.250 (FDA-Vorschriften für kosmetische Inhaltsstoffe), eCFR, abgerufen am 21. Oktober 2026.

L'eCFR n'est pas une édition juridique officielle du Code of Federal Regulations.

Kanada

  • Eingeschränkt (Bedingungen oder Höchstkonzentration): Pigment Red 4

    Hotlist, eingeschränkt verwendbare Inhaltsstoffe.

    Höchstkonzentration 3% | Synonyme und verwandte Verbindungen: Red 36; CI 12085

    Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.

    Original anzeigen
    maximum concentration 3% | Synonyms and related compounds: Red 36; CI 12085

    Kanada, Health Canada Cosmetic Ingredient Hotlist (verbotene und eingeschränkt verwendbare Inhaltsstoffe) ·

Kanada, Health Canada Cosmetic Ingredient Hotlist (verbotene und eingeschränkt verwendbare Inhaltsstoffe), abgerufen am 24. Oktober 2026.

Source : Santé Canada, Liste critique des ingrédients de cosmétiques (canada.ca, pages française et anglaise) ; tableau extrait et mis en forme par l'éditeur du site, qui n'est pas la version officielle, sans approbation de Santé Canada.

Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission. Seite aktualisiert am 23. Oktober 2026.

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