NAIL SCULPTING
Bildet eine harte Struktur, die dem Nagel ähnelt, um ihn zu verlängern oder zu formen.
Amtliche Definition
Bilden einer harten Struktur, die der Nagelplatte ähnelt.
Automatisch übersetzt. Ausgangssprache: Englisch.
Original anzeigen
Forming a hard structure that resembles the nail plate.CosIng, Liste kosmetischer Funktionen, abgerufen am 30. Oktober 2026; Quelltext gelesen am 30. Oktober 2026.
14 Inhaltsstoffe, 31 Produkte
Einfach erklärt
14 Inhaltsstoffe der Datenbank haben in CosIngDie Datenbank kosmetischer Inhaltsstoffe der Europäischen Kommission. die Funktion „NAIL SCULPTING“. Dies sind Namen des EU-Glossars; ein Inhaltsstoff kann mehrere Funktionen haben.
31 Produkte der Datenbank enthalten mindestens einen dieser Inhaltsstoffe; jedes wird einmal gezählt. Diese Zahl belegt weder die Funktion noch die Wirksamkeit des Fertigprodukts.
Inhaltsstoffe mit Verbot oder Verwendungsbedingungen nach der Kosmetikverordnung: 5. Eine angegebene Funktion ist keine Zulassung: Prüfen Sie die Bedingungen für den Inhaltsstoff und seine beabsichtigte Verwendung.
Inhaltsstoffe mit dieser Funktion
Zuerst die in den Produkten der Datenbank am häufigsten vorkommenden.
| Inhaltsstoff | Rechtlicher Status |
|---|---|
| DI-HEMA TRIMETHYLHEXYL DICARBAMATE | Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III) Anhang III, Nr. 314 : Produkte : Nagelmittel |
| HEMA | Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III) Anhang III, Nr. 313 : Produkte : Nagelmittel |
| TRIMETHYLBENZOYL DIPHENYLPHOSPHINE OXIDE | In Kosmetika verboten (Anhang II) |
| BIS-(METHACRYLOYLOXYETHYL) PHOSPHATE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| METHYLENE GLYCOL | In Kosmetika verboten (Anhang II) |
| 2-METHYLBENZOTHIAZOLE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| BIS-(GLYCERYL DIMETHACRYLATE) PYROMELLITATE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| BIS-(HEA POLYCAPROLACTONE) PEG-2/PPG-3/IPDI COPOLYMER | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| BIS-(TMP DIALLYL ETHER) IPDI | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| CYCLOHEXYLMETHACRYLATE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| DIMETHYLTOLYLAMINE | In Kosmetika verboten (Anhang II) |
| ISOBORNYL ACRYLATE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| SESQUI(ACRYLOYLOXYETHYL) PHOSPHATE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
| TRIMETHYLBENZOYL DITOLYLPHOSPHINE OXIDE | Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung |
Was das Recht regelt
Anhang III kann bestimmte Stoffe beschränken. Er legt auch Kennzeichnungsbedingungen für Duftstoffallergene fest; maßgeblich ist der konkrete Inhaltsstoffeintrag.
Kosmetikverordnung 1223/2009, Artikel 10, 14, 19 und 20.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, neueste konsolidierte französische Fassung (Anhänge), abgerufen am 23. Oktober 2026.
Inhaltsstoffe mit Vorschriften
- DI-HEMA TRIMETHYLHEXYL DICARBAMATE : Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Anhang III, Nr. 314 : Produkte : Nagelmittel - HEMA : Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Anhang III, Nr. 313 : Produkte : Nagelmittel - TRIMETHYLBENZOYL DIPHENYLPHOSPHINE OXIDE : In Kosmetika verboten (Anhang II)
- METHYLENE GLYCOL : In Kosmetika verboten (Anhang II)
- DIMETHYLTOLYLAMINE : In Kosmetika verboten (Anhang II)
Das Etikett verstehen
Inhaltsstoffe stehen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts bei der Zugabe; bei höchstens 1 % dürfen sie in beliebiger Reihenfolge folgen. Die Position allein belegt weder Funktion noch Dosis.
Häufig gestellte Fragen
Belegt diese Funktion die Wirksamkeit oder Sicherheit eines Produkts?
Eine Funktion ist kein Sicherheitsurteil. Das Fertigprodukt benötigt eine Sicherheitsbewertung (Artikel 10), und der Inhaltsstoff muss seine geltenden Bedingungen erfüllen. Angaben erfordern Belege (Artikel 20).