Schwangerschaft und Stillzeit: Was die Texte sagen
Kosmetische Inhaltsstoffe, die nach der CLP-Verordnung als fortpflanzungsgefährdend oder schädlich für die Laktation eingestuft oder als endokrine Disruptoren für die Gesundheit identifiziert sind (ECHA-Liste). 64 Inhaltsstoffe, der stärkste Befund steht in jedem Abschnitt zuerst.
Eine Einstufung beschreibt die Gefahr des reinen Stoffs, nicht das Risiko eines Produkts, das ihn enthält. Dieses hängt von Dosis und Exposition ab. Bei Fragen zu Ihrer Situation zeigen Sie die Liste Ihres Produkts Ihrer ärztlichen Praxis, Hebamme oder Apotheke.
In Kosmetika mit oder ohne Bedingungen zulässig 15
Was eine rechtmäßig verkaufte Creme enthalten darf: Prüfen Sie die Liste Ihres Produkts.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung BUTYLPARABEN Konservierungsstoff unter Bedingungen zugelassen (Anhang V)
Die ECHAEuropäische Chemikalienagentur. hat ihn als endokrinen Disruptor für die menschliche Gesundheit in die Kandidatenliste aufgenommen.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung CADMIUM FLUORIDE Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung
Nach der CLPEU-Verordnung zur Einstufung chemischer Stoffe nach ihren Gefahren (EG Nr. 1272/2008).-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung DIBROMOCYANOACETAMIDE Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung
Ein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die menschliche Gesundheit ein: Verordnung (EU) 2026/577 (Genehmigung, Biozidprodukte).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung OXYQUINOLINE Mit Ausnahmen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCSWissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU: Er bewertet kosmetische Inhaltsstoffe.) zu.
- Zu beachten 2-HYDROXYETHYL PICRAMIC ACID Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten AMMONIUM SILVER ZINC ALUMINUM SILICATE Mit Ausnahmen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten CADMIUM SULPHIDE Keine spezielle Vorschrift in der Kosmetikverordnung
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Zu beachten CI 77820 Für bestimmte Partikelgrößen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten COLLOIDAL SILVER Für bestimmte Partikelgrößen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten HEXYL SALICYLATE Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten METHYL SALICYLATE Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten SALICYLIC ACID Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten SILVER Für bestimmte Partikelgrößen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten THIOUREA Mit Ausnahmen verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
- Zu beachten TOLUENE Mit Einschränkungen zulässig (Anhang III)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind. Die Europäische Union lässt ihn dennoch unter den Bedingungen seines Anhangs nach einer Stellungnahme ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu.
In Kosmetika bereits verboten 49
Sollte in einem in der EU verkauften Produkt nicht enthalten sein.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung 4,4'-ISOPROPYLIDENEDIPHENOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung 4-METHYLBENZYLIDENE CAMPHOR In Kosmetika verboten (Anhang II)
Die ECHA hat ihn als endokrinen Disruptor für die menschliche Gesundheit in die Kandidatenliste aufgenommen.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung 4-T-BUTYLBENZOIC ACID In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung BENZYL DIMETHYLAMINO MORPHOLINOPHENYL BUTANONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung BORIC ACID In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung BUTYL BENZYL PHTHALATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind (bekannte oder vermutete Gefahr) und die Fruchtbarkeit (Verdachtsgefahr).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung BUTYLPHENYL METHYLPROPIONAL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit (bekannte oder vermutete Gefahr) und das ungeborene Kind (Verdachtsgefahr).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung CHOLECALCIFEROL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Ein Rechtsakt der Union stuft ihn als endokrinen Disruptor für die menschliche Gesundheit ein: Verordnung (EU) 2019/637 (Genehmigung, Biozidprodukte).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung COBALT CHLORIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung DIBUTYL PHTHALATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind (bekannte oder vermutete Gefahr) und die Fruchtbarkeit (Verdachtsgefahr).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung DIETHYLHEXYL PHTHALATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung DIMETHOXYDIGLYCOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung ETHOXYETHANOL ACETATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung ETHYL PYRROLIDONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung IMIDAZOLE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung ISOBUTYLPARABEN In Kosmetika verboten (Anhang II)
Die ECHA hat ihn als endokrinen Disruptor für die menschliche Gesundheit in die Kandidatenliste aufgenommen.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung KETOCONAZOLE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung LEAD ACETATE Erfasst vom Verbot « Blei und dessen Verbindungen » (Anhang II, Nr. 289) (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1A (Repr. 1A), eine Gefahr für das ungeborene Kind (bekannte oder vermutete Gefahr) und die Fruchtbarkeit (Verdachtsgefahr).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHOXYDIGLYCOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHOXYETHANOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHOXYETHANOL ACETATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHOXYETHYL ACRYLATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHYL ACETAMIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHYL PYRROLIDONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHYLENE DI-T-BUTYLCRESOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung METHYLTHIOPHENYL MORPHOLINO ISOBUTANONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung NICKEL CHLORIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung PENTASODIUM PENTETATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung PENTETIC ACID In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung SODIUM BORATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung SODIUM PERBORATE Erfasst vom Verbot « Borates, tetraborates, octaborates and boric acid salts and esters » (Anhang II, Nr. 1396) (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung TETRAHYDROFURFURYL ALCOHOL In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind (bekannte oder vermutete Gefahr) und die Fruchtbarkeit (Verdachtsgefahr).
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung THEOPHYLLINE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Verbot oder schwerwiegende Einstufung ZINC PYRITHIONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Repr. 1B), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Zu beachten 2,3-EPOXYPROPYLTRIMONIIUM CHLORIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten BASIC GREEN 4 In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Zu beachten BISHYDROXYETHYL BISCETYL MALONAMIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten CADMIUM (NON-PYROPHORIC)[1]; CADMIUM OXIDE (NON-PYROPHORIC)[2] In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit und das ungeborene Kind.
- Zu beachten CHLOROACETAMIDE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten CHLOROFORM In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Zu beachten CHLOROPHENE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten CYCLOHEXYLAMINE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten CYCLOMETHICONE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten CYCLOTETRASILOXANE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten ETHYLHEXYL ETHYLHEXANOATE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Zu beachten HEXANE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten PHENOLPHTHALEIN In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für die Fruchtbarkeit.
- Zu beachten QUATERNIUM-15 In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind.
- Zu beachten STYRENE In Kosmetika verboten (Anhang II)
Nach der CLP-Verordnung eingestuft: reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (Repr. 2), eine Gefahr für das ungeborene Kind.